Bildungsurlaub
oder: Rechtsbeugung leicht gemacht
Obwohl mittlerweile vermutlich niemand mehr erwartet hat, dass in der Company seiner Majestät König Autistiko II. etwas auf zivilisiertem Weg abläuft, so bleibt wenigstens das Enttäuschungspotential auf einem erträglichen Niveau: Selbstverständlich hat seine Majestät König Autistiko II. eine ganz besondere, von der Norm und den gesetzlichen Vorschriften abweichende Auffassung zum Thema Bildungsurlaub.
Die Ansicht seiner Majestät König Autistiko II. zur Frage nach der Gewährung von Bildungsurlaub und insbesondere der bezahlten Freistellung von Mitarbeitern ist recht schnell umrissen: Gibt es nicht! Bums! Allein die Frage danach zu stellen ist eine unverschämte Frechheit.
Es gibt respektive gab eine ganze Reihe von Kollegen einschließlich mir, die sich um die eigene Weiterbildung recht konsequent gekümmert haben. Bis auf wenige Ausnahmen haben die Kollegen die streng berufsbezogene Weiterbildung selbst finanziert. Seine Majestät König Autistiko II. ist nämlich der Auffassung, dass bei einem so geringen Intelligenz-Koeffizienten auch Weiterbildungsmaßnahmen nicht mehr bringen. Das wiederum bringt mich zur Frage, wie er das eigentlich festgestellt hat? Na ja, nehmen wir es als gegeben ;-)
Die Seminaranbieter machten recht häufig von der Option gebrauch, einen Teil des Weiterbildungsprogramms im Rahmen des gesetzlich verbrieften Bildungsurlaubs abzuhalten. Mal abgesehen von ominösen Fußballseminaren oder artfremden Weiterbildungsangeboten sollte jedem Arbeitgeber der gesunde Menschenverstand sagen, dass die Gewährung von ein paar Tagen Bildungsurlaub die billigste Alternative zur Verbesserung des Know-hows der Belegschaft ist.
Seine Majestät König Autistiko II. hat, wie gesagt, zum Thema Bildungsurlaub ein ziemlich angespanntes Verhältnis. D.h., eigentlich hat seine Majestät König Autistiko II. mit so ziemlich jeder gesetzlichen Vorgabe ein ernsthaftes Problem. Deshalb hat sich seine Majestät König Autistiko II. auch zum besten Juristen für römisches Recht gekürt ;-)
Aus der Praxis ist mir kein Fall bekannt, in dem ein Mitarbeiter tatsächlich von seinem Recht auf bezahlten Bildungsurlaub gebrauch machen konnte, ohne schon bei Beantragung des Bildungsurlaubs seine Kündigung in Empfang nehmen zu dürfen.
Per Saldo befindet man sich somit in der gleichen Zwickmühle wie mit dem Betriebsrat - rein theoretisch ist das Recht auf der Seite der Belegschaft, doch praktisch betrachtet ist der gesetzliche Anspruch für den einzelnen Mitarbeiter nicht existent.
Labels: Lex specialis
1 Kommentare:
In Wirklichkeit sind die Rechtsauffassungen eures Chefs ein Geschenk, wenn ohnehin einen neuen Job sucht: Man verlangt von Autistiko II etwas, das einem laut Recht zusteht (Betriebsrat, Bildungsurlaub), in dem Wissen dafür gekündigt zu werden. Man geht dagegen vor Gericht vor und kann mit Abfertigung und Entschädigungszahlung die Zeit der Jobsuche finanzieren.
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